Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 44/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Verfügungen gemäß Paragraphen 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 73, Absatz 6, oder Paragraph 74, Absatz 4, BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die hierfür erforderliche Übertragung der Befugnisse den haushaltsleitenden Organen schriftlich mitzuteilen. Das haushaltsleitende Organ kann die ihm eingeräumte Ermächtigung im Rahmen seiner Organisations- und Delegationsbefugnis an nachgeordnete Organe übertragen.
  2. Absatz 2,Bei Überschreiten der Betragsgrenzen gemäß Absatz eins, hat das jeweils betroffene haushaltsleitende Organ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzubereiten und an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die oder der danach über die Verfügung zu entscheiden hat, soweit die entsprechende Ermächtigung gemäß geltendem Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorliegt. Liegt dem jeweiligen Verfahren ein Ansuchen der Schuldnerin oder des Schuldners zugrunde, hat die Erledigung gegenüber dem Antragsteller durch das betroffene haushaltsleitende Organ zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Mitbefassung der Finanzprokuratur hat auch diese darauf hinzuweisen und Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, welche Verfügung über eine Forderung getroffen werden soll, in jedem Fall dem sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ unter Beachtung der gegebenenfalls erforderlichen Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen obliegt.
  4. Absatz 4,Die Abwägung der Gründe, die zur jeweiligen Verfügung führen, ist nachvollziehbar und aktenmäßig zu erfassen.

Schlagworte

Organisationsbefugnis

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147390