Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Behandlung von Schadensfällen
Schäden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.
(2)Absatz 2,Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147391