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Art. 3

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 27/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 27/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2013,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 27/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3 - Konditionen für konzessionelle Finanzierung

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD festgelegt. Diese können Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.

Die derzeit geltenden Konditionen für das österreichische Soft Loan Programm sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information dargestellt.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148168