Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3 - Konditionen für konzessionelle Finanzierung
Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD festgelegt. Diese können Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.
Die derzeit geltenden Konditionen für das österreichische Soft Loan Programm sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information dargestellt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40148168