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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. III Nr. 28/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2013 BGBl. III Nr. 28/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2013,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. III Nr. 28/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 11

Suspendierung, Änderung und Kündigung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien in Schriftform geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.

(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das Abkommen tritt zudem sechs Monate nach einer etwaigen Kündigung des Schengen Assoziierungsabkommens durch das Fürstentum Liechtenstein oder durch die EU oder nach anderweitiger Beendigung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Schengen Assoziierungsabkommens außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 1. Februar 2013 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20008268

Dokumentnummer

NOR40148212