Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2013,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Gebühren
(1) Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten der Österreichischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.
(2) Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40148209