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Art. 13

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 13

Beitritt

  1. Absatz eins,
    Sollten ein in Artikel 12 genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
  2. Absatz 2,
    Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12 genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148310