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Art. 15

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,
    Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
  2. Absatz 2,
    Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft treten soll.
  3. Absatz 3,
    Haben ein Staat, ein gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148312