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Art. 17

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 17

Rücktritt und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Eine Vertragspartei kann zum Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den Depositär und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt hat.
  2. Absatz 2,
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien weitergeleitet.

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148314