Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6
Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch
Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.
Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.
Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.
Schlagworte
Verfahrensregel
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40148303