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Art. 6

Fassungen
ab 29.01.2013 — BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.01.2013 BGBl. III Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.01.2013BGBl. III Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch

  1. Absatz eins,
    Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.
  2. Absatz 2,
    Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.

Schlagworte

Verfahrensregel

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148303