Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.07.2013 BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 40/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Nachprüfung

Paragraph 28,

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148458