Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.07.2013 BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 40/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Pfandrecht

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Forderungen, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass es den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht des Eisenbahnunternehmens hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam des Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten befindet, der dieses für das Eisenbahnunternehmen innehat.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnunternehmen kann zur Hereinbringung seiner Forderungen das Pfand verkaufen. Die Paragraphen 466, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148459