Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Monatswerte – Jahreserhebungen
§ 15.Paragraph 15,
Jeweils für das Kalenderjahr sind von den Verteilernetzbetreibern als monatliche Werte zu melden:
Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel nach Netzebenen und Kundengruppen sowie Gründe der Ablehnung sowie Versorgern;
Zahl der Neuanschlüsse (Neuanlagen) inklusive der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer in Tagen, getrennt nach Netzebenen;
durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste und benötigter Zeit in Stunden, getrennt nach Netzebenen;
Anzahl und Dauer in Minuten der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, getrennt nach Netzebenen;
Anzahl und Dauer in Minuten der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Ursache und Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden (falls festgestellt);
Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen von nicht leistungsgemessenen Kunden sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden von nicht leistungsgemessenen Kunden in Arbeitstagen. Die Aufschlüsselung des Gegenstands der Anfragen und Beschwerden erfolgt jeweils zumindest in den Kategorien:
Verrechnungsrelevante Anfragen/Beschwerden;
Technische Anfragen/Beschwerden;
Sonstige Anfragen/Beschwerden.
Schlagworte
Kundenanfrage, Wartungsdienst, Eigenverschulden
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148497