Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Meldetermine
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Daten gemäß §§ 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraphen 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraphen 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß Paragraph 15, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 18, Ziffer 7 und 8, Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 5, sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148503