Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für jene Werte, welche für den Zeitraum eines Jahres erhoben werden (Monatswerte/Jahreserhebung, Jahreswerte/Jahreserhebung), ist für die Meldungsverpflichtung für das Jahr 2013 der Zeitraum von Kundmachung der Verordnung bis zum 31. Dezember maßgeblich.
(3)Absatz 3,Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 18 Z 1, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß § 19 Z 1 sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148504