Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 11
Anpassung; Änderung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Art. 13.Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13,
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40148556