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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Einrichtung eines Koordinationsgremiums

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien richten ein Koordinationsgremium aus je 2 Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bundes und des Landes Wien ein, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
  2. Absatz 2,Das Koordinationsgremium tritt auf Verlangen eines Mitglieds binnen zwei Wochen, ansonsten aber mindestens vierteljährlich zusammen. Es widmet sich der gemeinsamen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Mitglieder des Gremiums Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
  3. Absatz 3,Das Koordinationsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Gemeinsame Abstimmung von Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien (Artikel 3, Absatz 2 und 3);
    2. Ziffer 2
      Einvernehmliche Festlegung der Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte und der Ausgestaltung der monatlichen Berichte zur Überwachungseffizienz (Artikel 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Gemeinsame Analyse der Berichte zur Überwachungseffizienz;
    4. Ziffer 4
      Empfehlungen zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung;
    5. Ziffer 5
      Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung;
    6. Ziffer 6
      Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
    7. Ziffer 7
      Festlegung der näheren Ausgestaltung des bei Erstellung der Diensteinteilung einzuhaltenden Rotationsprinzips (Artikel 7,);
    8. Ziffer 8
      Diskussion und Beschlussfassung hinsichtlich Angelegenheiten, die dem Koordinationsgremium nach Artikel 9, letzter Satz vorgelegt wurden;
    9. Ziffer 9
      Allfällige Empfehlungen zu besonderen Überwachungsschwerpunkten.
  4. Absatz 4,Zur Diskussion hinsichtlich Angelegenheiten nach Absatz 3, Ziffer 8, dieses Artikels sind zwei Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Personalvertretung beratend ohne Stimmrecht beizuziehen. Die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe haben diese Repräsentantinnen und Repräsentanten auf Aufforderung des Koordinationsgremiums rechtzeitig zu benennen.
  5. Absatz 5,Das Koordinationsgremium kann Beschlüsse bei Sitzungen und in dringenden Fällen im Rundlaufweg fassen.
  6. Absatz 6,Im Rahmen seiner ersten Sitzung legt das Koordinationsgremium eine Geschäftsordnung fest, in welcher insbesondere die Modalitäten künftiger Sitzungen, die Kommunikation zwischen den Mitgliedern, das Verfahren zur Festlegung von Tagesordnungen, die Protokollführung, die Vertretung der Mitglieder sowie eine allfällige Arbeitsteilung und Vorsitzführung zu regeln sind.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148555