Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 9
Personalvertretung und Gleichbehandlung
Der Bund erklärt sich bereit, die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe sowie die nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Angelegenheiten anzuerkennen, welche die Wahrung und Förderung der Interessen dieser Bediensteten bzw. die Einhaltung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betreffen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über derartige Angelegenheiten auftreten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, so steht es dem Bund, den zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organen sowie den nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Organen frei, diese Angelegenheiten dem nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremium vorzulegen.Der Bund erklärt sich bereit, die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe sowie die nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Angelegenheiten anzuerkennen, welche die Wahrung und Förderung der Interessen dieser Bediensteten bzw. die Einhaltung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betreffen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über derartige Angelegenheiten auftreten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, so steht es dem Bund, den zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organen sowie den nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Organen frei, diese Angelegenheiten dem nach Artikel 10, einzurichtenden Koordinationsgremium vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40148554