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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Revisionen

Das Land Wien kann gemeinsam mit dem Bund jederzeit Revisionen durchführen. Der Bund verpflichtet sich, das Land Wien hierbei zu unterstützen und den Organen, die Revisionen durchführen, insbesondere Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Einsicht in die Dienstverrichtung betreffende Unterlagen zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Organe der Landespolizeidirektion Wien und des Landes Wien unabhängig voneinander Revisionen durchführen, haben einander jedoch so rasch als möglich über Anlass, Ablauf und Ergebnis der Revisionen zu informieren. In allen anderen Fällen verpflichtet sich das Land Wien, Revisionen nur nach vorhergehender Absprache und in Zusammenwirkung mit der Landespolizeidirektion Wien durchzuführen.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148553