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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Organisation der Überwachungstätigkeit

Der Bund verpflichtet sich, die Einteilung der Bediensteten zur Kontrolltätigkeit nach einem System zu organisieren, das der Verhinderung von Korruption und der möglichst kostenschonenden Dienstverrichtung förderlich ist. Insbesondere ist bei der Erstellung der Diensteinteilung ein Rotationsprinzip zur Anwendung zu bringen, dessen nähere Ausgestaltung durch das nach Artikel 10, einzurichtende Koordinationsgremium festzulegen ist. Auf Verlangen sind die aktuellen Einsatzpläne sowie die Einsatzpläne der letzten 6 Monate den Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landes Wien jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148552