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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Widerruf der Abordnung

Im Falle eines seitens einer der Vertragsparteien angestrebten, einzelne oder mehrere Bedienstete betreffenden, Widerrufes der Abordnung, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem abgestimmten Vorgehen. Die Vertragsparteien kommen überein, in einem solchen Fall, unter Einbindung der nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe, Abstimmungsgespräche zu halten, sofern dies erforderlich ist, um im Sinne der betroffenen Bediensteten und der Interessen der Vertragsparteien koordiniert und einvernehmlich vorgehen zu können.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148551