Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Widerruf der Abordnung
Im Falle eines seitens einer der Vertragsparteien angestrebten, einzelne oder mehrere Bedienstete betreffenden, Widerrufes der Abordnung, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem abgestimmten Vorgehen. Die Vertragsparteien kommen überein, in einem solchen Fall, unter Einbindung der nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe, Abstimmungsgespräche zu halten, sofern dies erforderlich ist, um im Sinne der betroffenen Bediensteten und der Interessen der Vertragsparteien koordiniert und einvernehmlich vorgehen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40148551