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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Das Land Wien stellt dem Bund das erforderliche Personal zur flächendeckenden Überwachung der Kurzparkzonen und zur Unterstützung der Landespolizeidirektion Wien bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung. Das Land Wien stellt die zur Dienstverrichtung erforderliche Ausrüstung der betreffenden Bediensteten sowie Räumlichkeiten für eine Stützpunktstruktur der Parkraumüberwachungsgruppe zur Verfügung. Der Standard der erforderlichen Ausrüstung und Räumlichkeiten orientiert sich an jenem, der vor der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien bestanden hat.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich zur effizienten Überwachung der Kurzparkzonen und des ruhenden Verkehrs. Eine Verschiebung der Gewichtung der Überwachungstätigkeit zu Lasten der Überwachung der Kurzparkzonen kann nur im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen. Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien sind vor deren Implementierung im Wege des nach Artikel 10, einzurichtenden Koordinationsgremiums mit dem Land Wien einvernehmlich festzulegen.
  3. Absatz 3,Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz 2, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die Einfluss auf die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmenden Kontrollen haben bzw. geeignet sind, die von den Gesetzgebern beabsichtigten generalpräventiven Effekte zu mindern,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die Aufwendungen für das zur Verfügung gestellte Personal betreffen.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148548