Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Überwachung der Kurzparkzonen
(1)Absatz eins,Bisher wurde die Kurzparkzonenüberwachung – unter Berücksichtigung notwendiger Schwerpunktsetzungen und der besonderen Erfordernisse der außerhalb der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegenden Kurzparkzonen – im Wesentlichen über deren Gültigkeitsdauer mit gleichmäßigem Einsatz durchgeführt und im statistischen Mittelwert jeder in einer Kurzparkzone gelegene Stellplatz täglich etwa 1,5mal kontrolliert. Der Bund verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass dieses Niveau der Überwachungseffizienz nicht unterschritten wird. Allfällige aus der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien entstehende Synergieeffekte sind mit dem Ziel einer Erhöhung der Überwachungsdichte auszuschöpfen.
(2)Absatz 2,Der Bund legt dem Land Wien monatlich einen Bericht zur Überwachung der Kurzparkzonen vor, in welchem die Überwachungseffizienz anhand der durchschnittlichen täglichen Kontrollfrequenz beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte sowie die nähere Ausgestaltung der vorzulegenden Berichte werden von den Vertragsparteien im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremiums einvernehmlich festgelegt.Der Bund legt dem Land Wien monatlich einen Bericht zur Überwachung der Kurzparkzonen vor, in welchem die Überwachungseffizienz anhand der durchschnittlichen täglichen Kontrollfrequenz beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte sowie die nähere Ausgestaltung der vorzulegenden Berichte werden von den Vertragsparteien im Wege des nach Artikel 10, einzurichtenden Koordinationsgremiums einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40148549