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§ 5 BDRV

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 67/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 67/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 67/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, müssen dem Paragraph 3, in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem Paragraph 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.
  3. Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Absatz eins, durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992,, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20008294

Dokumentnummer

NOR40148565