Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Außerkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im Paragraph 4, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 5, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im Paragraph 5, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40148566