Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verordnungsermächtigung
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat (§ 42 TSchG) und der Vollzugsbeirat (§ 42a TSchG) zu hören. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Paragraph 2, TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG) und der Vollzugsbeirat (Paragraph 42 a, TSchG) zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40148706