Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Leistungsentgelt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach § 2 Abs. 2 bis 4 zu berechnen ist.Die haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu berechnen ist.
(2)Absatz 2,In Bezug auf das monatliche Entgelt nach Abs. 1 können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch unterjährig Anpassungen durchgeführt werden.In Bezug auf das monatliche Entgelt nach Absatz eins, können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch unterjährig Anpassungen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Änderungen in Bezug auf die Anzahl der IT-Anwendungen oder Schnittstellen sowie unterjährige Anpassungen in Bezug auf das monatliche Entgelt (Abs. 2) sind im Zuge der Jahresendeabrechnung zu berücksichtigen und den haushaltsleitenden Organe nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen als Gutschrift oder Nachzahlung zu verrechnen.Änderungen in Bezug auf die Anzahl der IT-Anwendungen oder Schnittstellen sowie unterjährige Anpassungen in Bezug auf das monatliche Entgelt (Absatz 2,) sind im Zuge der Jahresendeabrechnung zu berücksichtigen und den haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen als Gutschrift oder Nachzahlung zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Rechnungen an die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 betreffend die Leistungsverrechnung nach § 2 hat durch die BRZ GmbH als Zahlstelle zu erfolgen.Die Ausstellung der Rechnungen an die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 betreffend die Leistungsverrechnung nach Paragraph 2, hat durch die BRZ GmbH als Zahlstelle zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013
Dokumentnummer
NOR40148823