Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.03.2013 bis 10.03.2014 — BGBl. II Nr. 83/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.03.201310.03.2014 BGBl. II Nr. 83/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des KV für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der öst. Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.03.2013BGBl. II Nr. 83/2013

Außerkrafttretensdatum

10.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2014

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2014,

Text

Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 1/2013/XXII/96/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    • Strichaufzählung
      selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
    Ausgenommen sind
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmer/inne/n in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesonders auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung;
      diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/inne/n zu Arbeitgeber/inne/n, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/inne/n verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind; für solche Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins, und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9,, Paragraph 10, Absatz eins, bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40, und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
    • Strichaufzählung
      (Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
    Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Sozialunternehmen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Gesetzesnummer

20008354

Dokumentnummer

NOR40148893