Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.03.2013 bis 10.03.2014 — BGBl. II Nr. 83/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.03.201310.03.2014 BGBl. II Nr. 83/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des KV für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der öst. Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.03.2013BGBl. II Nr. 83/2013

Außerkrafttretensdatum

10.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2014

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2014,

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 4. Februar 2013 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2013)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 116 aus 2013, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 1. März 2013 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialunternehmen

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Gesetzesnummer

20008354

Dokumentnummer

NOR40148894