Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2013,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1)Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2)Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich erforderlichenfalls auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014
Dokumentnummer
NOR40149395