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Art. 10

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2013,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 107/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich erforderlichenfalls auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20008367

Dokumentnummer

NOR40149395