Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2013,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 107/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

Kosten

Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden gewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchten Vertragspartei getragen und außergewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die jeweils zuständigen Behörden werden sich hinsichtlich dieses Artikels zu gegebener Zeit beraten und insbesondere wird sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Voraus mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei ins Einvernehmen setzen, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Ersuchen beträchtlich sein werden.

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20008367

Dokumentnummer

NOR40149394