Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2013,
Typ
Vertrag – Turkmenistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen im Einklang mit den, im Hoheitsgebiet, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, geltenden Devisenbestimmungen frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
NOR40149454