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Art. 12

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 113/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Turkmenistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2013,

Typ

Vertrag – Turkmenistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 113/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen im Einklang mit den, im Hoheitsgebiet, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, geltenden Devisenbestimmungen frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

20008372

Dokumentnummer

NOR40149454