Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.
(2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
(3)Absatz 3,Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. (4)Absatz 4,Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149528