Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kennzeichen der Anker
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.Absatz eins, gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149529