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§ 53 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
    1. Ziffer eins
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
      Bei Nacht:
      • Strichaufzählung
        zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
      Bei Tag:
      • Strichaufzählung
        zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
      und gegebenenfalls
    2. Ziffer 2
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
      Bei Nacht:
      • Strichaufzählung
        ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Lichter
      Bei Tag:
      • Strichaufzählung
        einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Ziffer eins, geführten grünen Doppelkegel,
      oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    3. Ziffer 3
      auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
      Bei Nacht:
      • Strichaufzählung
        ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählung
        eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
      und gegebenenfalls
    4. Ziffer 4
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
      Bei Nacht:
      • Strichaufzählung
        ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Ziffer 3, geführte rote Licht,
      Bei Tag:
      • Strichaufzählung
        eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. Absatz 2,Die Tagbezeichnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
    1. Ziffer eins
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt“ (Anlage 3)
      und gegebenenfalls
    2. Ziffer 2
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung nach Absatz eins und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

    Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

  4. Absatz 4,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Absatz eins und 2, jeweils Ziffer eins und 2, befreien.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149546