Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.Wenn in den Fällen der Paragraphen 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:
Bei Nacht:
einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
Bei Tag:
(3)Absatz 3,Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:
Bei Nacht:
einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
Bei Tag:
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149547