Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Sofern es verboten ist, an Bord
offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 39, Absatz 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
(2)Absatz 2,Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149553