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§ 61 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählung
      ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,

    Bei Tag:

    • Strichaufzählung
      einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149554