Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß Paragraph 46, führen:
Bei Nacht:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. dem Licht gemäß Paragraph 46, Absatz 2,
Bei Tag:
einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149554