Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt
Wenden
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(2)Absatz 2,Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149575