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§ 83 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3,Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
  5. Absatz 5,Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

Schlagworte

Einfahrt

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149576