Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
(2)Absatz 2,Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. Paragraph 21, (Überwachung) bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Wasserschifahrer bzw. -fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.
Schlagworte
Wasserschifahrerin
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149577