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§ 90 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken

Durchfahren von Brücken: Allgemeines

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 79,
  2. Absatz 2,Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. Ziffer eins
      das Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. Ziffer 2
      das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149583