(2)Absatz 2,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.Ist die Öffnung nach Ziffer eins, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.Ist sie nach Ziffer 2, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.