Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung
Artikel 1
Grundsätze
Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen.Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß Artikel 9, über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen.
Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen.Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Artikel 15, Absatz 5,) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen.
Die Parteien kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit Mitteilungen von personenbezogenen Daten über Leistungen an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank möglich werden und über das Transparenzportal abgefragt werden können. Nach Möglichkeit streben die Parteien an, die Mitteilung personenbezogener Daten ab dem 1. Jänner 2015 vornehmen zu können.
Die Parteien kommen überein, dass die weiteren Schritte von der Leistungsangebotsdatenbank hin zu einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sich nicht aus dieser Vereinbarung ergeben; insbesondere dass aufgrund dieser Vereinbarung keine Pflicht besteht zur Mitteilung
von personenbezogenen Daten durch Länder;
von Leistungsangeboten der Gemeinden durch Länder oder Gemeinden und
von personenbezogenen Daten durch Gemeinden.
Die Parteien kommen überein, dass es dem Bund unbenommen sein soll, die Leistungsangebotsdatenbank und die Transparenzdatenbank schneller umzusetzen und mehr Leistungsangebote zu erfassen, soweit ausschließlich Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 betroffen sind.Die Parteien kommen überein, dass es dem Bund unbenommen sein soll, die Leistungsangebotsdatenbank und die Transparenzdatenbank schneller umzusetzen und mehr Leistungsangebote zu erfassen, soweit ausschließlich Leistungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, betroffen sind.
Schlagworte
Bundesleistung, Gesetzgebungskompetenz, Länderleistung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149869