Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 327.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Öffentliche Mittel

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die

  1. Ziffer eins
    von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
  2. Ziffer 2
    von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. Ziffer 3
    von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149871

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/73/A3/NOR40149871