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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.2012 BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. III Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung auf Luftfahrzeuge für die eine vom Interstate Aviation Committee erteilte Musterzulassung vorliegt, die in das Zivilluftfahrzeugregister der Republik Österreich eingetragen sind und die von einem eingetragenen russischen Betreiber mit Hauptgeschäftssitz in der russischen Föderation unter jeder Art von Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarung betrieben werden. Eine Liste der betroffenen Luftfahrzeuge liegt unter Angabe von Typ, Kennzeichen und Seriennummer als Anlage 1 bei und enthält auch die Dauer aller Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen. Diese Liste wird von den Luftfahrtbehörden auf dem aktuellen Stand gehalten und Änderungen werden an die ICAO übermittelt. Die in Anlage 2 aufgelisteten technischen Anforderungen werden durch die entsprechenden ICAO-Dokumente für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICAO Dok. 9760 oder Dok. 9642) ergänzt.

Schlagworte

Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149926