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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.2012 BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. III Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. ÜBERTRAGENE ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 3

Mit diesem Übereinkommen vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde die folgenden Funktionen und Aufgaben, einschließlich Beaufsichtigung und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen enthaltenen Punkte auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation überträgt: Anhang 1 - Lizenzierung von Luftfahrtpersonal, Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen. Anhang 2 - Luftverkehrsregeln, Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. Anhang 6 - Betrieb von Luftfahrzeugen (Teil römisch eins - Internationaler Gewerblicher Luftverkehr - Flugzeuge), alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat obliegen.

Überall dort, wo die Zuständigkeiten in Anhang 6, Teil 1, mit den Zuständigkeiten in Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen – in Konflikt stehen können, erfolgt die genaue Zuordnung der Zuständigkeiten durch Anlage 2.

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149927