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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2012 BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. III Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Mit diesem Übereinkommen behält die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde weiterhin die volle Zuständigkeit gemäß des Abkommen für die behördliche Aufsicht und Überwachung von Anhang 8 - Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen; die Zuständigkeit für die Genehmigung von „line stations“ zur Nutzung durch den eingetragenen russischen Betreiber außerhalb seines Hauptstützpunktes wird auf die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragen. Die vom eingetragenen russischen Betreiber in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen anzuwendenden Verfahren sind in der englischen Fassung des MCM (Operator’s Maintenance Control Manual) enthalten. In der beiliegenden Anlage 2 sind die Zuständigkeiten der Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen beschrieben.

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149928