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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.2012 BGBl. III Nr. 123/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2013,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. III Nr. 123/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch vier. KOORDINATION

Artikel 8

Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:

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    Flugbetrieb;
  2. ris-attachment://image001.png
    Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
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    MCM Verfahren des Betreibers;
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    Schulung und Überprüfung von Flug- und Kabinenpersonal;
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    alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben; Zwischenfälle und Ereignisse.

Schlagworte

Flugpersonal

Im RIS seit

03.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Gesetzesnummer

20008396

Dokumentnummer

NOR40149932