Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Ihnen gebührt kein Kostenersatz.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, beigezogene Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt bei notwendigen Reisen der Ersatz der tatsächlich erwachsenen Kosten für die Reisebewegung sowie für notwendige Übernachtungen. Die Notwendigkeit der Reise ist durch die Fachexperten oder Fachexpertinnen dem Vorsitz des Metrologiebeirates glaubhaft zu machen, von diesem zu prüfen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz für die Reisebewegung von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit den kilometerabhängigen Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse beschränkt. Nur für die Benutzung innerstädtischer Massenverkehrsmittel gebührt zusätzlich Kostenersatz.
  4. Absatz 4,Der Kostenersatz für notwendige Übernachtungen von Fachexperten oder Fachexpertinnen ist der Höhe nach mit 105 Euro je Tag und Übernachtung beschränkt.
  5. Absatz 5,Für die Teilnahme von Fachexperten oder Fachexpertinnen gebührt ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150206