Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2014 bis 13.04.2021 — BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201413.04.2021 BGBl. II Nr. 119/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz des Beirates führt jener oder jene Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, der/die gleichzeitig auch Mitglied des Metrologiebeirates ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitglieder durch die nominierungsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzuberufen.
  3. Absatz 3,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung der Betroffenen festzustellen. Davon ist die nominierungsberechtigte Stelle in Kenntnis zu setzen, damit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann.

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150201