Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz des Beirates führt jener oder jene Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, der/die gleichzeitig auch Mitglied des Metrologiebeirates ist.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitglieder durch die nominierungsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend abzuberufen.
(3)Absatz 3,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung der Betroffenen festzustellen. Davon ist die nominierungsberechtigte Stelle in Kenntnis zu setzen, damit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40150201